Tempris GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen jeder Art, die die Tempris GmbH, Holzkirchen (“Tempris”) gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit in dem zwischen Tempris und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Lizenz-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag („Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Die Sachen, Rechte, Lizenzen oder körperlichen oder unkörperlichen Werke, die Gegenstand des Vertrages sind („Liefergegenstände“), sind ausschließlich für Unternehmer bestimmt und werden nicht an Verbraucher geliefert.
  2. Widerspruchsklausel: Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen.
  3. Für die Auftragsbestätigung behält sich Tempris eine Frist von zwei Wochen vor. Mit der Annahme einer Bestellung kann nur gerechnet werden, wenn diese schriftlich bei Tempris eingeht.
  4. Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich Tempris vor. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne nach dem Vertrag dazu berechtigt zu sein, ist Tempris berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
  5. Lieferbedingungen: Alle Lieferungen erfolgen von Liefergegenständen ab Lager Holzkirchen, Incoterms 2010. Entsprechend verstehen sich dann auch die von Tempris angegebenen Preise. Sofern nicht anders vereinbart, trägt Tempris in diesem Falle für Versand, Verpackung und Versicherung auf Kosten des Kunden Sorge.
  6. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen in jedem Fall ausdrücklicher Bestätigung. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung als „verbindlich“ bindend.
  7. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
  8. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  9. Schutzrechte: Das Recht des Kunden, Liefergegenstände, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, zu nutzen, insbesondere Computer-Software-Erzeugnisse einschließlich der Nutzerdokumentation (“Software“), ist auf die internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen Bedingungen. Alle sonstigen Rechte an solchen Liefergegenständen bleiben vorbehalten. Der Quellcode von Software wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
    1. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, (a) ihm überlassene Kopien der Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen oder (b) zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen, soweit dies nicht nach dem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Ergebnisse etwaiger Benchmark-Tests ohne vorherige Zustimmung von Tempris. Alle Sicherungskopien müssen alle vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Marken sowie Schutzrechts- und Anwenderhinweise originalgetreu wiedergeben.
    2. Etwaige gesetzlich zwingende Rechte des Kunden zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleiben ebenso unberührt wie das Recht zur gesetzlich zwingend erlaubten Dekompilierung.
    3. Der Kunde darf ihm überlassene Kopien der Software einem Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Tempris verkaufen, überlassen oder dem Dritten den Zugriff auf diese ermöglichen. Die Zustimmung zur Überlassung ist zu erteilen, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen Bedingungen an Stelle des Kunden übernimmt und der Kunde in seinem Besitz befindliche Kopien der Software zerstört und kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Der nicht Erwerbszwecken dienende Verleih der Software ist von vorstehendem Zustimmungserfordernis ausgenommen, solange der Entleiher sich den Beschränkungen dieses Abschnittes unterwirft und der Verleih nicht dazu führt, dass mehrere Kopien der Software gleichzeitig genutzt werden.
    4. Soweit der Kunde nach dem Vertrag berechtigt ist, Kopien der Software an Dritte weiterzugeben oder diesen den Zugriff auf die Software zu erlauben, besteht dieses Recht nur wenn und soweit der Kunde diesen Dritten zum Schutze der Rechte von Tempris vertraglich Nutzungsbeschränkungen mindestens in dem in vorstehenden Absätzen dieses Abschnittes festgelegten Umfang auferlegt und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Beschränkungen ergreift. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, Tempris für jede Verletzung von Schutzrechten durch diese Dritten einzustehen und Tempris von sämtlichen Ansprüchen der Dritten im Zusammenhang mit der Software freizustellen, die nicht auf einer Verletzung des Vertrages durch Tempris beruhen.
  10. Entwicklungsergebnisse:Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen (a) Bearbeitungen oder Umarbeitungen von – oder abgeleiteten Werken aus – Liefergegenständen, auch wenn diese durch oder für den Kunden entwickelt werden und (b) Liefergegenständen oder sonstigen Entwicklungsergebnissen, die von Tempris oder ihren Erfüllungsgehilfen – ggf. gemeinsam mit dem Kunden – im Zusammenhang mit dem Vertrag geschaffen werden, stehen weltweit ausschließlich Tempris zu. Der Kunde überträgt diese hiermit auf die dies annehmende Tempris.Zur Klarstellung: Tempris stehen keine Rechte an vom Kunden unabhängig entwickelten, abtrennbaren, d.h. ohne Verletzung der Rechte von Tempris an dem Liefergegenstand verwertbaren,  Verbesserungen zu.Soweit eine Übertragung der Rechte rechtlich nicht zulässig ist, steht der Kunde Tempris für die kosten- und lastenfreie Einräumung einer ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten, gebührenfreien, ohne Zustimmung abtretbaren und unterlizenzierbaren Lizenz für alle bekannten Nutzungsarten ein. Der Kunde gewährt diese hiermit der dies annehmenden Tempris. Soweit die Entwicklung im Auftrag des Kunden erfolgte, erhält dieser lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrages und dieser Bedingungen.
  11. Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche geschäftliche und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger bereits bekannt waren oder nach Überlassung an den Empfänger veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hätte. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Beratern beachtet werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei und solchen Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Beratern. Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich, wenn ihm von dem Inhaber übermittelte vertrauliche Informationen bereits bekannt waren, Informationen, die der Inhaber als vertraulich ansieht, bekannt geworden sind, oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages wirksam.
  12. Abnahme: Von Tempris erstellte Werke sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten Spezifikationen im wesentlichen erfüllt sind. Solange Tempris die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn der Kunde das Werk dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme.Tempris kann in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zur Abnahme stellen (Teilabnahme). Die Abnahme der Gesamtleistung ist dann mit der letzten Teilabnahme erfolgt. Eine gesonderte Endabnahme findet nicht statt.
  13. Zahlungsziel: Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
  14. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die von Tempris genannten Preise eingeschlossen, sondern wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  15. Preisliste: Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden Tempris-Preisliste berechnet.
  16. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.Dies gilt auch für die  Geltendmachung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten und insbesondere auch für die Minderung laufender Zahlungen an Tempris aufgrund von angeblichen Mängeln von Liefergegenständen; dem Kunden bleibt in diesem Falle vorbehalten, diesbezüglich nach Zahlung Rückzahlung aus Bereicherungsrecht bzw. Schadenersatz nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen.Vorstehende Ausschlüsse gelten nicht, wenn Forderung und Gegenforderung in der Weise rechtlich verknüpft sind, dass die eine nur in Abhängigkeit von der Erfüllung der jeweils anderen zu erfüllen ist.Tempris ist berechtigt, Leistungen aus dem Vertrag auch aufgrund von Ansprüchen gegen den Kunden aus anderen rechtlichen Verhältnissen zurückzubehalten.
  17. Sach- und Rechtsmängel: Soweit der Kunde Liefergegenstände bei einem Händler erworben hat, sind Ansprüche bei Sach- oder Rechtsmängeln ausschließlich diesem gegenüber nach Maßgabe des mit ihm geschlossenen Vertrages geltend zu machen. In allen anderen Fällen eventueller Sach- oder Rechtsmängel von Liefergegenständen stehen dem Kunden gesetzliche Nachbesserungs-, Nachlieferungs- Rücktritts- oder Minderungsrechte nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
    1. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist.
    2. Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie Tempris nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht.
    3. Tempris behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Übt Tempris das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. Tempris behält sich – auch bei Werkverträgen – zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Liefert Tempris zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
    4. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde den Liefergegenstand (a) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder (b) ohne schriftliche Zustimmung von Tempris (i) bearbeitet oder verändert oder (ii) zusammen mit anderer Soft- oder Hardware einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes ausdrücklich für eine solche Verwendung zugelassen ist, es sei denn, dass die vorgenannten Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.
    5. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb des Landes, in das der Liefergegenstand geliefert wird, des EWR und der Schweiz gelten oder soweit der Kunde nicht Tempris auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überläßt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.
    6. Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen demgemäß nicht.
  18. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von Tempris. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie.
  19. Haftung. Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens Tempris besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet Tempris nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet Tempris nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die Tempris bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, die Vertragsleistungen fristgemäß und in einer Weise zu erbringen, die Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum des Kunden und seiner Mitarbeiter nicht gefährdet.
    1. Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet Tempris nur insoweit wie diese nicht durch eine angemessene regelmäßige Datensicherung hätten vermieden werden können. Ebenso haftet Tempris nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse derselben in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.
    2. Im Vertrag oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen der Haftung von Tempris gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Tempris.
    3. Die Haftung von Tempris im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Demo-Versionen von Software, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.
    4. Eventuelle zwingende Produkthaftungsansprüche nach Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie, bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.
    5. Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast wird durch diese Ziffer 19 nicht begründet.
  20. Verjährung: Ansprüche des Kunden bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen nach einem Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche  Rücktrittsrecht. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels.
    1. Für Ansprüche:
      • bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder
      • in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwandt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder
      • die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen,
      • aus Beschaffenheitsgarantien sowie

      für den gesetzlichen Rückgriff und das Recht, sich bei einer von Tempris zu vertretenden Pflichtverletzung, die kein Mangel ist, vom Vertrag zu lösen, gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist.

    2. Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften.
    3. Unternimmt Tempris bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschliesslich etwaiger Ersatz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Diese Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzen Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.
  21. Eigentumsvorbehalt: Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Tempris. Der Kunde ist verpflichtet, Tempris von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren (“Vorbehaltsware“), insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Sofern die Vorbehaltsware in ein Land verbracht wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, Tempris eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.
  22. Export: Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, Liefergegenstände und von Tempris gelieferte technische Informationen auszuführen, soweit dieses nicht nach den Gesetzen seines Sitzstaates und der Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist, und diese Verpflichtung auch seinen Abnehmern aufzuerlegen, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen.
  23. Unterauftragnehmer: Tempris ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von Tempris gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
  24. Erklärungen: Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam.
  25. Abtretung. Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Tempris berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  26. Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
  27. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Holzkirchen.
  28. Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht. Die UN-Kaufrechtskonvention (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) findet keine Anwendung.
  29. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind die Gerichte in Holzkirchen ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.Gleiches gilt, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung entweder nicht im Inland befindet oder unbekannt ist.Tempris ist in jedem Falle auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  30. Sprache: Die englische Textfassung dieser Bedingungen dient nur der Information, rechtlich verbindlich ist allein die deutsche Textfassung.
  31. Holzkirchen, Mai 2019