Tempris GmbH – Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen jeder Art einschließlich der Herstellung von körperlichen oder unkörperlichen Werken (zusammen die „Liefergegenstände“), die wir, die Tempris GmbH, Industriestraße 25, Gebäude 2, 83607 Holzkirchen („Tempris“ oder “Wir“) von Dritten (“Lieferant(en)“) beziehen, soweit in der Vereinbarung mit dem Lieferanten („Vertrag“) keine entgegenstehenden individuellen Verein-barungen getroffen werden.
    2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bedingungen des Lieferanten in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
  2. Auftragserteilung

    Die Annahme einer von uns aufgegebenen Bestellung hat der Lieferant unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

  3. Liefertermine und Lieferfristen; Abnahme
    1. Die Lieferung oder Leistung des Lieferanten hat zu dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
    2. Tempris ist im Falle des Verzuges mit der Lieferung oder Bereitstellung zur Abnahme berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Gesamtauftragswertes der betroffenen Liefergegenstände pro angefangener Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der betroffenen Liefergegen-stände zu verlangen. Auch bei vorbehaltloser Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung entfallen weder der Vertragsstrafeanspruch noch sonstige Ansprüche wegen der verspäteten Lieferung. Die Vertragsstrafe entfällt, soweit der Lieferant bzgl. der Verzögerung nachweislich kein Verschulden zu vertreten hat. Die Entrichtung der Vertragsstrafe befreit den Lieferanten nicht von der Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen im Übrigen. Die Vertragsstrafe ist zu zahlen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang ein Schaden entstanden ist. Dem Verpflichteten bleibt vorbehalten, gemäß § 343 BGB gerichtliche Herabsetzung der Vertragsstrafe zu beantragen, § 348 HGB ist abbedungen. Weitergehende Ansprüche und insbesondere Schadenersatz-ansprüche bleiben unberührt, die Vertragsstrafe ist auf diese anzurechnen.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich die bestellende Abteilung zu benachrichtigen, wenn irgendwelche Umstände ihn an der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins hindern oder solche Umstände vorhersehbar sind. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung verändern den vereinbarten Liefertermin nicht, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
    4. Vorablieferungen und Teillieferungen sind nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zulässig.
  4. Entgelte und Zahlungsbedingungen
    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt geliefert verzollt (DDP) Incoterms 2020 an unser bestellendes Werk, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind in dem Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Eingang sowohl der Rechnung als auch Lieferung bzw. Abnahme des Liefergegenstandes. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  5. Mängelhaftung
    1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
    2. Mängel der Lieferung werden dem Lieferanten, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, angezeigt. Für die Mängelrüge behalten wir uns in jedem Fall zwei Wochen vor. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der nicht rechtzeitigen Mängelrüge.
    3. Der Lieferant ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle auf Material- oder Bearbeitungsfehler, technische Mängel und sonstige Reklamationsgründe verpflichtet und hat demgemäß seine Lieferungen umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.
    4. Der Lieferant übernimmt die gesetzliche Gewährleistung für Mängel. Die Gewährleistungs-frist beträgt mindestens 36 Monate nach Lieferung bzw. soweit eine Abnahme erforderlich ist, nach Abnahme, soweit nicht einzelvertraglich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart wird oder andere zwingende gesetzliche Fristen gelten. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Soweit es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, sind wir zur Selbstvornahme berechtigt, die Kosten trägt der Lieferant, soweit sie nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 439 BGB sind.
    5. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
    6. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Haftung; Produkthaftung; Schutzrechte Dritter
    1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
    2. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wie zum Beispiel Patent-, Urheber- oder Markenrechte frei, sofern der Lieferant oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Schaden schuldhaft verursacht haben. Die Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Lieferant. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
    3. Freistellungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche von Tempris gegen den Lieferanten nach dieser Ziffer 6 bestehen insoweit nicht, wie Tempris selbst nach Maßgabe dieser Ziffer 6 den zur Haftung führenden Umstand zu vertreten hat. Haben beide Parteien den Umstand zu vertreten, ist der Lieferant zur anteiligen Freistellung verpflichtet.
    4. Freistellungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche von Tempris gegen den Lieferanten nach dieser Ziffer 6 verjähren nicht vor Erfüllung der Ansprüche des Dritten.
  7. Anforderungen an die Liefergegenstände, Vertragsdurchführung, Änderungen
    1. Alle Liefergegenstände müssen den auf uns anwendbaren Gesetzen, Verordnungen und anderen Bestimmungen entsprechen. Sie müssen außerdem bei Gefahrübergang den neuesten und anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft sowie allen einschlägigen Normen (DIN, VDE, EN, CE) und Rechtsvorschriften entsprechen, auch wenn diese im Vertrag nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, den Vertrag so auszuführen, dass die Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Vorschriften (auch berufsgenossen-schaftliche Regelwerke) sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln beachtet werden. Auf unser Verlangen hat der Lieferant auf seine Kosten Nachweise über die Einhaltung der Bestimmungen zu erbringen.
    2. Der Lieferant hat sich selbständig mit den Anforderungen von Tempris in Bezug auf den Einsatz oder die Verwendung der Liefergegenstände, insbesondere mit deren Einsatzumfeld und etwaigen angrenzenden Leistungen vertraut zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass die Liefergegenstände für den vereinbarten oder dem Lieferanten bekannten Einsatz oder Verwendungszweck uneingeschränkt tauglich sind. Soweit erforderlich hat der Lieferant Tempris diesbezüglich Änderungen der vorgegebenen oder vereinbarten Spezifikationen vorzuschlagen.
    3. Tempris ist jederzeit berechtigt, Änderungen vereinbarter Spezifikationen zu verlangen. Verlangt Tempris eine derartige Änderung, so hat der Lieferant innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen, (a) ob die Änderung möglich ist, (b) ob sie eine Anpassung des Vertrages, insbesondere des Lastenhefts und/oder des Terminplans, erfordern würde und (c) welchen Zeitraum der Lieferant für die Ausarbeitung eines konkreten Angebots zur Vertragsänderung benötigen würde und (d) welche Vergütung der Lieferant für die Ausarbeitung des Änderungsangebots berechnen würde.
  8. Verpackung; Ersatzteile; Versicherung
    1. Liefergegenstände sind kostenfrei für uns in einer für den ordnungsgemäßen Transport geeigneten Form zu verpacken, außer es ist etwas anderes bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Zeit von zehn (10) Jahren ab Beendigung des jeweiligen Vertrages Ersatzteile für die Liefergegenstände herzustellen und vorzuhalten.
    3. Vom Lieferanten ist eine Haftpflichtversicherung und eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrages zu unterhalten. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen vorzulegen.
  9. Arbeitsergebnisse
    1. Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus den folgenden Gegenständen stehen, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, weltweit ausschließlich Tempris zu:
      1. a) sämtliche Ergebnisse, die gemäß Vertrag individuell für Tempris zu entwickeln oder erstellen sind;
      2. b) sämtliche Ergebnisse von Entwicklungsarbeiten, die von Tempris bezahlt werden;
      3. c) sämtliche vom Lieferanten im Rahmen seiner Tätigkeit für Tempris gemäß dem Vertrag oder aufgrund von Informationen oder Unterlagen von Tempris entwickelten oder entdeckten Ergebnisse und
      4. d) sämtlichen Bearbeitungen oder Umarbeitungen von – oder abgeleiteten Werken aus – Beistellungen von Tempris, auch wenn diese durch oder für den Lieferanten entwickelt werden.

      Die unter lit. a) bis d) genannten Ergebnisse, Bearbeitungen, Umarbeitungen und abgeleiteten Werke (zusammen die „Arbeitsergebnisse“) gelten dort, wo dieses Konzept Anwendung findet, als „work for hire“.

    2. Der Lieferant überträgt hiermit sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen mit dinglicher Wirkung auf Tempris und Tempris nimmt dies an, jeweils mit der Maßgabe, dass Tempris:
      • im Hinblick auf die in Ziff. 9.1 lit. a) bis c) genannten Arbeitsergebnisse lediglich nicht ausschließliche Rechte gemäß Ziff. 9.4 an in einem Ergebnis eingeschlossenen Werken oder Erfindungen erhält, die nicht speziell für Tempris entwickelt wurden (“Drittprodukte“) und
      • im Hinblick auf die in Ziff. 9.1 lit. d) genannten Arbeitsergebnisse keine Rechte an vom Lieferanten unabhängig entwickelten, abtrennbaren, d.h. ohne Verletzung der Rechte von Tempris an der Beistellung verwertbaren, Verbesserungen zustehen, soweit es sich dabei nicht um Ergebnisse im Sinne von Ziff. 9.1 lit. a) bis c) handelt.
    3. Tempris ist damit (ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Lieferanten bedarf) vorbehaltlich Ziff. 9.2 ausschließlich und zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkt befugt, alle Arbeitsergebnisse (und auch hieraus abgeleitete weitere Werke, Erfindungen oder sonstige Ergebnisse) in allen bekannten Nutzungsarten, für beliebige Zwecke, mit beliebigen Mitteln und in beliebiger Form umfassend zu nutzen und zu verwerten. Dies umfasst insbesondere die Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung und die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten – auch ausschließlicher Art – an Dritte. Ausübungspflichten bzw. -obliegenheiten und Rückrufrechte sind im weitesten gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Soweit eine Übertragung der Rechte rechtlich nicht zulässig ist, steht der Lieferant Tempris für die kosten- und lastenfreie Einräumung einer ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten, gebührenfreien, ohne Zustimmung abtretbaren und unterlizenzierbaren Lizenz für alle bekannten Nutzungsarten ein.
    4. Tempris erhält an Drittprodukten lediglich nicht ausschließliche Rechte zur Nutzung und Verwertung derselben in dem zur Nutzung oder Verwertung des Arbeitsergebnisses erforderlichen oder förderlichen Umfang.
    5. Der Lieferant gewährt hiermit sämtliche vorgenannten Rechte der dies annehmenden Tempris. Die Abtretung bzw. Lizenz wird mit Entstehen des Arbeitsergebnisses wirksam.
    6. Im Hinblick auf die Ausschließlichkeit der Rechte von Tempris wird ergänzend folgendes vereinbart: Ein Zweitverwertungsrecht gemäß § 40a UrhG ist ausdrücklich ausgeschlossen für Arbeitsergebnisse, die Computerprogramme (§ 69a Abs. 5 UrhG) oder lediglich nachrangige Beiträge zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung (§ 40a Abs. 3 Nr. 1 UrhG) sind oder die für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt sind oder nicht veröffentlicht werden sollen (§ 40a Abs. 3 Nr. 3 u. 4 UrhG). Soweit für ein Arbeitsergebnis, das nicht in eine der vorstehenden Kategorien fallen sollte, ein gesetzliches Zweitverwertungsrecht gemäß § 40a UrhG bestehen sollte, bleibt dieses von der vereinbarten Ausschließlichkeit zugunsten von Tempris unberührt.
    7. Wir behalten uns alle Rechte an allen unseren Beistellungen und vertraulichen Informationen vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. Erzeugnisse die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Informationen, hergestellt wurden, dürfen vom Lieferanten weder selbst außerhalb des Vertrages verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
  10. Geheimhaltung
    1. Beide Parteien verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche geschäftliche und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger bereits bekannt waren oder nach Überlas¬sung an den Empfänger veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hätte. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Beratern beachtet werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei und solchen Angestellten Erfüllungsgehilfen oder Beratern. Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich, wenn ihm von dem Inhaber übermittelte vertrauliche Informationen bereits bekannt waren, Informationen, die der Inhaber als vertraulich ansieht, bekannt geworden sind, oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen.
    2. In jedem Falle hat der Lieferant jegliche Offenlegung jeglicher Informationen zu unterlassen, die für eine Schutzrechtsanmeldung für Arbeitsergebnisse schädlich sein könnte.
    3. Die vorstehenden Vertraulichkeitspflichten bestehen auch nach Ende des Vertrages unbefristet so lange fort wie ein berechtigtes Interesse an der vertraulichen Behandlung besteht.
    4. Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit uns in seiner Werbung nur hinweisen, wenn wir uns damit zuvor schriftlich einverstanden erklärt haben.
  11. Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung
    1. Der Lieferant ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Tempris berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
    2. Ohne vorherige Zustimmung darf der Lieferant die Ausführung des Vertrages weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Auch wenn die Zustimmung erteilt wird, bleibt er für die Vertragserfüllung voll verantwortlich.
  12. Exportkontrolle und Zoll; Compliance und Lieferkette, Prüfungen
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei Exporten und Reexporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
      • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
      • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) bzw. basket number EAQ 99 gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
      • den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
      • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
      • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie

      einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.

    2. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
    3. Der Lieferant stellt für alle Liefergegenstände, den Herstellungs-, Verpackungs-, Liefer- und Qualitätssicherungsprozess, sich selbst und für seine gesamte Lieferkette (d.h. alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Liefergegenstände und zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an uns) und alle seine unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer im Sinne des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzes die Einhaltung des folgenden sicher:
      1. a) die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Liefergegenstände, deren Herstellung-, Verpackung, Lieferung und Verwertung (bspw. „RoHS“-Richtlinie 2002/95/EG oder die „REACH“-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006);
      2. b) die Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien;
      3. c) die Abwesenheit menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken und die Erfüllung aller umweltbezogenen Pflichten im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes;
      4. d) die Einhaltung sämtlicher weiteren Lieferantenanforderungen, die von Tempris jeweils kommuniziert werden

      (zusammen die “Compliance-Anforderung(en) in der Lieferkette”).

    4. Der Lieferant hat zur Sicherstellung der Einhaltung der Compliance-Anforderungen in der Lieferkette entsprechende Vereinbarungen mit seinen unmittelbaren Zulieferern zu treffen und ein Compliance- und Risikomanagementsystem einzurichten, welches die Einhaltung der Compliance-Anforderungen in der Lieferkette aktiv überwacht.
    5. Der Lieferant stellt Tempris jederzeit auf Anfordern kostenfrei diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die Tempris zur Prüfung und Dokumentation der Einhaltung der Compliance-Anforderungen in der Lieferkette benötigt, und ermöglicht Tempris durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen unmittelbaren Zulieferern Prüfungen gemäß Ziff. 12.6.
    6. Tempris ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung des Vertrages und insbesondere die Einhaltung der Compliance-Anforderungen in der Lieferkette prüfen zu lassen, indem Tempris einen Dritten beauftragt, die Geschäftsbetriebe, die Datenverarbeitungsanlagen, die Bücher und die Unterlagen des Lieferanten und seiner unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer zu prüfen. Der Prüfer ist zu verpflichten, vertrauliche Informationen des betroffenen Unternehmens auch gegenüber Tempris nicht offenzulegen und Tempris nur über die für die Einhaltung der betreffenden maßgeblichen Umstände zu berichten. Die Kosten der Prüfung trägt Tempris. Der Lieferant verpflichtet sich, solche Prüfungen auf eigene Kosten angemessen zu unterstützen.
  13. Erfüllungsort, Schriftform, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Rechte aus dem Vertrag ist, soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
    2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte am Sitz von Tempris ausschließlich zuständig, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Tempris ist aber auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht. Die UN-Kaufrechtskonvention (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung.
    4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
  14. Sprache

    Die englische Textfassung dieser Bedingungen dient nur der Information, rechtlich verbindlich ist allein die deutsche Textfassung.

Version 07/2023